§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 382
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 12.12.2023 – 13 K 97/23Zitiert von 1
- BFH, 28.06.2022 – VII R 23/21 · Restschuldbefreiung und SteuerstraftatenZitiert von 4
- BFH, 23.02.2005 – VII R 63/03Zitiert von 19
- BFH, 24.08.2004 – VIII R 14/02Zitiert von 21
- FG Münster, 23.06.2009 – 1 K 3947/06 U,FZitiert von 2
- BFH, 20.01.2016 – II R 34/14Geltendmachung der Erbschaftsteuer im NachlassinsolvenzverfahrenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.06.2026 – VII B 110/25 · Auslegung des Klagebegehrens
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 1
382 Entscheidungen zu § 251 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/251#abs-1 (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/251#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Absatz 2, §§ 257 und 308 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/251#abs-3 (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.